Teilnahmebedingungen

Heidenau, 16.11.2023

 

Teilnahmebedingungen

für Austauschmaßnahmen des Städtepartnerschaftsvereins Heidenau e.V.

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Austauschmaßnahmen, die durch den Städtepartnerschaftsverein Heidenau e.V. organisiert werden.

Der Städtepartnerschaftsverein ist hierbei nicht Veranstalter im Sinne des Pauschalreisegesetzes, sondern vermittelt lediglich die Leistungen der Transport- und Dienstleistungsunternehmen für die Teilnehmer und haftet somit nicht für deren Umfang und Qualität.

1.Abschluß des Teilnahmevertrages

Mit der Anmeldung auf die Teilnahme gemäß der Ausschreibung einer Austauschmaßnahme wird dem Städtepartnerschaftsverein Heidenau e.V. (nachfolgend SPV) der Abschluss eines Teilnehmervertrages verbindlich angemeldet.

Die verbindliche Anmeldung muss schriftlich (Brief oder E-Mail) erfolgen. Vorläufige Reservierungen werden auch mündlich oder telefonisch als unverbindlich entgegengenommen, bedürfen aber der schriftlichen Bestätigung. Der Anmeldende haftet für sich selbst und für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer.

Die Anmeldung gilt als angenommen, wenn der SPV die Buchung und den Preis bestätigt. Weicht der Inhalt der Teilnahmebestätigung wesentlich (mehr als 10%) von der Anmeldung ab, hat die anmeldende Person das Recht innerhalb von 10 Tagen nach Versand der Bestätigung der Anmeldung kostenlos zurückzutreten. Andernfalls kommt der Teilnehmervertrag mit den abweichenden Bedingungen zustande. Dies gilt insbesondere bei abweichender Preiskalkulation durch veränderte Teilnehmerzahlen.

Buchungen für halbe Doppelzimmer gelten als Einzelzimmerbuchungen, falls sich keine andere Person zu einer Zusammenlegung bereiterklärt. Der Reiseteilnehmer hat dann erhöhte Kosten selbst zu tragen oder das Recht kostenfrei zurückzutreten.

Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Organisation der Austauschmaßnahme zweckgebunden (insbesondere Quartieranmeldung), verarbeitet, gespeichert und im notwendigen Umfang weitergegeben werden.

Darüber hinaus erklärt der Teilnehmer für sich und alle weiteren von Ihm angemeldeten Personen das Einverständnis, dass Bild-, Ton oder Videoaufnahmen, die während der Reise aufgenommen werden, vom SPV zu Zwecken der Dokumentation, der Fördermitteleinwerbung und zu Publikationen in Presse, Werbematerial und Internetauftritten des Vereins verwendet werden dürfen, auch wenn dabei Rückschlüsse auf die jeweilige Person des Teilnehmers möglich sein sollten.

2. Bezahlung

Bei Anmeldung zu einer Eintagesmaßnahme sind die Teilnahmegebühren vollständig im Voraus gemäß der Ausschreibung zu bezahlen.

Bei einer Mehrtagesfahrt und einem Teilnahmepreis von mehr als 100,- € pro Person ist eine Anzahlung von 60% des Teilnahmepreises, mindestens jedoch € 25,- pro Person zu leisten. Die Anzahlung ist nach Bestätigung der Buchung durch den SPV innerhalb 10 Tagen fällig.

Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung bis 25 Tage vor Abreise zu bezahlen.

Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

Erfolgt keine termingerechte Bezahlung, kann der SPV vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall werden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 dieser Reisebedingungen fällig.

Die Zahlungen sind in der Regel bargeldlos auf das Konto des Städtepartnerschaftsvereins Heidenau, IBAN DE36 8505 0300 3000 1844 30 bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden, BIC OSDDDE81XXX zu leisten.

3. Leistungen

Für den Umfang der angebotenen Leistungen sind ausschließlich die Angaben in der Teilnahmebestätigung massgeblich. Für Teilnehmer, die nicht Mitglied des Vereins sind, wird eine Organisationsgebühr erhoben, welche abhängig vom Umfang in der Ausschreibung benannt wird.

3.1 Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Austauschmaßnahme nicht beeinträchtigen.

 3.2 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer auf eigenen Wunsch Einzelleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung durch den SPV.

3.3 Rücktritt vom Vertrag im besonderen Fall

Im Falle von Naturgewalten, Anordnung einer Behörde, Reisewarnungen des auswärtigen Amtes, Streiks, politischen Unruhen, Krieg, technischem Defekt oder anderen Umständen, die durch den SPV nicht zu vertreten sind, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen kann der SPV eine angemessene Vergütung verlangen, wenn er keine anderweitigen Entschädigungen erhält.

4. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseteilnehmer

4.1 Jeder Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Aus Gründen der Beweissicherung muss die Erklärung des Rücktritts schriftlich (Post oder E-Mail) erfolgen. Der Rücktritt wird an dem Tag wirksam, an dem er beim SPV eingeht. Treten Personen vom Reisevertrag zurück, so ist der SPV berechtigt, einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird wie folgt pauschaliert:< bis 35 Tage vor Reiseantritt: Organisationsgebühr  in Höhe der für Nicht-Vereinsmitglieder erhobenen Gebühr

< ab 34. Tag bis 22. Tag vor Maßnahmebeginn    15%,

< ab 21. Tag bis 15. Tag vor Maßnahmebeginn    30%,

< ab 14. Tag bis 7. Tag vor Maßnahmebeginn     50%,

< ab 6. Tag vor Maßnahmebeginn                     100%,

4.2 Bei Kündigung durch den Teilnehmer nach Beginn der Austauschmaßnahme, steht dem SPV der Ersatzanspruch entsprechend 4.1 ab 6.Tag vor Maßnahmebeginn zu.

4.3. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Falle freigestellt, gegenüber dem Verein nachzuweisen, dass dem SPV für ihn geringere Kosten entstanden sind.

4.4. Der SPV empfiehlt jedem Reiseteilnehmer den gleichzeitigen Abschluss eines Reiserücktritts­-Schutzes.

5. Rücktritt und Kündigung durch den SPV

Der SPV kann jederzeit vor Antritt der Maßnahme vom Teilnehmervertrag zurücktreten oder nach Maßnahmebeginn aus zwingendem Grund den Teilnahmevertrag kündigen. Das gilt insbesondere wenn die  kalkulierte Mindestteilnehmerzahl der Maßnahme nicht erreicht wird.

Die Rücktrittserklärung wird den Teilnehmern unverzüglich in Schriftform zugeleitet. Den eingezahlten Teilnahmepreis erhält der Teilnehmer zurück. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Eine Kündigung durch den SPV kann auch erfolgen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Maßnahme nachhaltig stört oder er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grund nach Maßnahmebeginn reiseunfähig wird.

Hat der Teilnehmer die Kündigung wegen schuldhaftem Verhalten zu vertreten, so steht dem SPV ein Anspruch auf Schadensersatz entspr. Pkt. 4.1 zu. Verursacht der Teilnehmer darüber hinaus Kosten für Rücktransport, medizinische Betreuung oder Schadenersatzansprüche Dritter hat er diese zusätzlich selbst zu tragen. .

6. Mitwirkungspflicht des Reiseteilnehmers

Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um so Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, berechtigte Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem verantwortlichen Begleiter des SPV geltend zu machen und wenn möglich, sich diese schriftlich bestätigen zu lassen.  

Darüber hinaus ist der Teilnehmer verpflichtet sich so zu verhalten, dass das Ansehen und die Ziele des Vereins gewahrt und nicht beschädigt werden. Das gilt insbesondere auch für die Einhaltung aller behördlichen oder vom jeweiligen Dienstleister geforderten Auflagen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Verein zur sofortigen Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund gem. §5.

7. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

Der SPV wird die ihm bekannten Vorschriften an die Teilnehmer weiterleiten. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Teilnehmers.

8. Versicherung

Der SPV ist nicht als Reiseveranstalter tätig und der Teilnehmer stellt ihn insofern von allen Haftpflichtansprüchen aus dem Pauschalreisegesetz ausdrücklich frei. Jeder Reiseteilnehmer ist für sich selbst verantwortlich, notwendige Versicherungen abzuschließen. Ansprüche gegenüber den beauftragten Dienstleistungsunternehmen bleiben hiervon unberührt.

9. Gerichtsstand

Für Ansprüche des Teilnehmers gegen den SPV aus dem Teilnahmevertrag ist die Klage an das für den SPV zuständige Amtsgericht Pirna zu richten.

Stand: 16.11.2023

Beschluss des Vorstandes des Städtepartnerschaftsvereins Heidenau e.V.