Satzung

Satzung

des Städtepartnerschaftsvereins Heidenau e.V.

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06.06.1995 in Heidenau

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna unter der Registriernummer VR 479 am 18.09.1995, Änderung der örtlichen Zuständigkeit zu Amtsgericht Dresden unter Registernummer VR20479 am 3.2.2011.

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.04.2023.

 

§ 1

Name, Sitz, Farben

  1. Der Verein ist unter der laufenden Registernummer VR 20479 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden mit dem Namen "Städtepartnerschaftsverein Heidenau e.V." eingetragen.
  1. Er führt den Namen "Städtepartnerschaftsverein Heidenau e.V.". Der Sitz des Vereins ist Heidenau/Sachsen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
  1. Die Farben des Vereins sind gelb/blau.
  1. Das Vereinswappen zeigt eine stilisierte Erdkugel mit mehreren einfarbigen Wappenschildern und dem Heidenauer Stadtwappen.

 

§ 2

Zweck

  1. Der Verein verfolgt das Ziel partnerschaftliche Beziehungen zwischen den Bürgern der Stadt Heidenau und den Bürgern anderer Städte im In- und Ausland zur Förderung der internationalen Gesinnung sowie des ehrenamtlichen bürgerschaftlichen Engagements auszugestalten. Dieses Ziel wird unter anderem verwirklicht durch – die Initiierung des Kultur- und Sportaustauschs zwischen den Partnerstädten. – die Organisation und Mitwirkung an verschiedenen Begegnungen der Bürger der Partnerstädte, insbesondere der Mitglieder des eigenen Vereins und anderer Vereine und weiterer ungebundener Bürger
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und religiös neutral und frei von rassistischen, nationalistischen und antidemokratischen Tendenzen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Richtlinien dabei sind der § 52 Abs. 2 und § 58 der Abgabenordnung.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, welche die Satzung anerkennt und an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitarbeitet.
  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  1. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.
  1. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, die Satzungen und Ordnungen des Vereins zu achten und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
  1. Wird einem Antragsteller die Mitgliedschaft verwehrt, kann gegen die Ablehnung vor der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein angehören will, auch wenn sie nicht aktiv tätig werden möchte.
  1. Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen werden.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Ein Austritt kann nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen und ist bis zum 30.09. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  1. Über Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag mit Begründung.
  1. Ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden kann ein Mitglied auf Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit, wenn es:
  • gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins grob verstößt
  • es mit der Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als 6 Monate in Rückstand gerät,
  • wenn es unbekannt verzogen ist, nach mindestens zweimaliger Kontaktaufnahme nicht mehr reagiert oder dem Vorstand der Tod zu Kenntnis gelangt
  • das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich herabsetzt,
  • sich grob unehrenhaft verhält.
  1. Das auszuschließende Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluss ist eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand binnen 2 Wochen zulässig. Nach Anhörung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der ordentliche Rechtsweg steht den Mitgliedern offen.
  1. Der Ausschluss wird innerhalb von 4 Wochen wirksam, wenn kein Widerspruch gemäß § 4 Abs. 5 dieser Satzung eingelegt wird. Das Mitglied verliert alle Rechte gegenüber dem Verein.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins beschließen.
  1. Der festgesetzte Beitrag ist ein Mindestbeitrag. Die Mitglieder sind berechtigt, einen höheren Beitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Jugendliche unter 18 Jahren und Studenten zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge für das noch laufende Geschäftsjahr bleibt trotz des Ausschlusses und der Streichung von der Mitgliederliste unberührt.
  1. Für Ehrenmitglieder und Kinder unter 14 Jahren besteht keine Beitragspflicht.
  1. In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag Mitgliedsbeiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal jedes Kalenderjahres stattfinden. Ihre Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:
  • Feststellung der ordentlichen Ladung und der Beschlussfähigkeit
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  • Erstattung des Jahresberichts durch den Vorstand,
  • Erstattung des Kassenberichtes durch den Vorstand,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Anträge,
  • Verschiedenes.
  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform (nach §126b BGB) einberufen. Die Einberufung ist mindestens 4 Wochen vorher jedem einzelnen Mitglied bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Stimmberechtigung sollte von einem Erziehungsberechtigten mit dem Aufnahmeantrag bestätigt werden. Juristische Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  1. Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt. Mit der Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte ausüben können.
  1. Der Vorsitzende leitet in der Regel die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung wird er durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer protokolliert und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet, Anträge und Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Angabe dieses Grundes ein.  Diese ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist von in der Regel 4 Wochen an den Verein zurückgeschickt werden sollen. Daneben kann eine Prä­senzveranstaltung durchgeführt werden. Ein Beschluss ist ohne Ver­sammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  1. Anträge sind grundsätzlich mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Einberufung vom Vorstand für erforderlich gehalten oder von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt wird.

 

§ 7

Vorstand

  1. Durch eine ordentliche Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder zum Antritt eines neugewählten Vorstandes im Amt. Der neugewählte Vorstand sollte seine Tätigkeit innerhalb von 4 Wochen nach der Wahl beginnen. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
  • der / die Vorsitzende
  • der / die stellvertretende Vorsitzende
  • der / die Schatzmeister/in
  • der / die Schriftführer/in
  • n der Regel bis zu drei Beisitzer/Beisitzerinnen
  1. Zum geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB gehören der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Einzelperson.
  1. Für die Wahl des Vorstandes ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt einzeln in offener Abstimmung, wenn kein Mitglied dem widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Wird diese nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang bzw. eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, bei der dann die einfache Mehrheit der Stimmen ausreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom Wahlleiter zu ziehen ist.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Legislaturperiode aus, so kann der verbliebene Vorstand bis zu 2 Mitglieder für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl aus den Reihen der Mitglieder kooptieren und die Ämter neu besetzen. Scheidet der/die Vorsitzende aus, übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende das Amt.
  1. Der Vorstand soll einmal im Monat tagen. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB. Die Beschlussfassungen des Vorstands können auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.

 

§ 8

Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand beschließt eine Geschäfts- und eine Kassenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

 

§ 9

Kassenprüfung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf vier Jahre 2 Kassenprüfer, die rechtshandlungsfähig sein müssen und kein Vorstandsamt bekleiden dürfen.
  1. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der der/die Schatzmeister/in einen Jahresabschluss zu erstellen und den Kassenprüfern vorzulegen. Die Prüfer teilen festgestellte Mängel dem Vorstand mit und erstatten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung.

 

§ 10

Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung. Bei der Ladung ist detailliert auf alle geplanten Änderungen der Satzung und die Anforderungen zur Beschlussfähigkeit hinzuweisen und abzustimmen. Danach ist über die gesamte geänderte Satzung zu beschließen.
  1. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Angabe dieses Grundes ein.  Diese ist dann mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die allein zu diesem Zweck einberufen wurde.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestellt die Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren. Das Vereinsvermögen wird in diesem Fall dem Heidenauer Singekreis e.V. für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung, partnerschaftliche Beziehungen zwischen den Bürgern der Stadt Heidenau und den Bürgern anderer Städte im In- und Ausland zu fördern, übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  1. Entsprechendes gilt bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung aus einem anderen Grund.

 

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vereinsintern, sonst mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Heidenau, den 13.4.2023

Gezeichnet:

 

H.Alheit                       A.Schreier                   M.Schürer                   M.Schuster

Vorsitzender               stellvertretende         Schatzmeister             Schriftführerin

                                    Vorsitzende