Reisebedingungen

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie dem Städtepartnerschaftsverein Heidenau e.V. (nachfolgend SPV) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen, vorläufigeReservierungen werden auch mündlich oder telefonisch akzeptiert. Der Anmeldende haftet für sich selbst und für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer Die Anmeldung gilt als angenommen, wenn der SPV Buchung und den Preis bestätigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung wesentlich von der Anmeldung ab, haben Sie das Recht innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme kostenlos zurückzutreten. Andernfalls kommt der Reisevertrag mit den abweichenden Bedingungen zustande. Dies gilt insbesondere bei abweichender Preiskalkulation durch veränderte Teilnehmerzahlen. 

Buchungen für halbe Doppelzimmer gelten als Einzelzimmerbuchungen, falls sich keine andere Person zu einer Zusammenlegung bereiterklärt. Der Reiseteilnehmer hat dann erhöhte Kosten selbst zu tragen. Wird ausdrücklich vom Reiseteilnehmer eine Beteiligung am Doppelbettzimmer gewünscht, ist aber kein  weiterer Reisender mehr frei, wird ein Erlass der Mehrkosten durch den SPV gewährleistet. Diese  Sonderregelung gilt allerdings nur für Vereinsmitglieder des SPV. Kosten für gebuchte Einzelzimmer werden grundsätzlich durch Reiseteilnehmer selbst getragen.

Der Reiseteilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Reiseorganisation zweckgebunden (insbesondere Quartieranmeldung), weitergegeben werden.

2. Bezahlung

Bei Anmeldung zu einer Tagesfahrt sind die Reisekosten vollständig im Voraus gemäß Ausschreibung zu bezahlen.

Bei einer Mehrtagesfahrt und einem Reisepreis von mehr als 100,- € pro Person ist eine Anzahlung von 60% des Reisepreises, mindestens jedoch € 25,- pro Person zu leisten. Die Anzahlung ist nach Bestätigung der Buchung durch den SPV sofort fällig. Der Restbetrag muss ohne Aufforderung 25 Tage vor Abreise beim SPV einbezahlt werden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Reisepreis zu zahlen. Erfolgt keine termingerechte Bezahlung, kann der SPV vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall werden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 dieser Reisebedingungen erhoben. Ausnahmen bestehen dann, wenn das gebuchte Hotel keine Ansprüche auf Kosten für nicht belegte Zimmer stellt und verzichtet. Unter diesen Umständen erhalten Reiseteilnehmer die zurückerstattete Summe verrechnet. Alle sonstigen Ausgaben müssen selbstverständlich dennoch durch den Reiseteilnehmer getragen werden.

3. Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Angaben der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung verbindlich. 

3.1 Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reiseteilnehmer Einzelleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch den SPV.

3.3 Rücktritt vom Vertrag im besonderen Fall

Im Falle von Naturgewalten, Anordnung einer Regierung, Streiks, politischen Unruhen, Krieg, technischem Defekt oder anderen Umständen, die durch den SPV nicht zu vertreten sind, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für die bis zum Rücktritt erbrachten Reiseleistungen kann der SPV eine angemessene Vergütung verlangen.

4. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseteilnehmer

4.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten

In  Ihrem Interesse und aus Gründen der Beweissicherung muss der Rücktritt schriftlich erfolgen. Der Rücktritt wird an dem Tag wirksam, an dem er beim SPV eingeht. Treten Sie vom Reisevertrag zurück, so ist der SPV berechtigt, einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen.

Dieser Ersatzanspruch wird wie folgt pauschaliert:

  • bis 35 Tage vor Reiseantritt: Bearbeitungsgebühr von € 10,- pro gebuchter Person
  • ab 34. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 15%, jedoch mind. € 10,-
  • ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 30%, jedoch mind. € 10,-
  • ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 45%, jedoch mind. € 10,-
  • ab 6. Tag vor und bis zum Reiseantritt 60%, jedoch mind. € 10,-

4.2 Bei Kündigung durch den Reiseteilnehmer nach Reisebeginn

Ersatzanspruch entsprechend 4.1 zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz in nachzuweisender Höhe zu. Der SPV empfiehlt Ihnen den gleichzeitigen Abschluss eines Reiserücktritts   -Schutzes.

5. Rücktritt und Kündigung durch den SPV

Der SPV kann jederzeit vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise aus zwingendem Grund den Reisevertrag kündigen. Der SPV behält sich vor, bis 8 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die jeweils einzeln festgelegte und kalkulierte Mindestteilnehmerzahl der Reise nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung wird den Teilnehmern unverzüglich zugeleitet. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Reiseteilnehmer zurück. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Kündigung kann auch erfolgen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn der Reiseteilnehmer wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grund nach Reisebeginn reiseunfähig wird. Hat der Reiseteilnehmer die Kündigung wegen schuldhaftem Verhalten zu vertreten, so steht dem SPV ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Ersatzanspruch des SPV entspr. Pkt. 4.1 wird davon nicht berührt.

6. Mitwirkungspflicht des Reiseteilnehmers

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um so Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, berechtigte Beanstandungen unverzüglich geltend zu machen und wenn möglich, sich diese schriftlich bestätigen zu lassen. In solchen Fällen wenden Sie sich an den Reiseleiter.

7. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

Der SPV wird die ihm bekannten Vorschriften an die Reiseteilnehmer weiterleiten. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Für die Verletzung der Vorschriften zur Teilnahmeverhinderung des Teilnehmers, kann der SPV den Reiseteilnehmer mit entsprechenden Rücktrittsgebühren sowie Schadensersatzansprüchen belasten.

8. Versicherung

Der SPV ist nicht versichert. Jeder Reiseteilnehmer ist für sich selbst verantwortlich, notwendige Versicherungen abzuschließen. Versicherungen der Transportunternehmen bleiben unberührt.

9. Gerichtsstand

Für Ansprüche des Reisenden gegen den SPV aus dem Reisevertrag ist die Klage an das für den SPV zuständige Amtsgericht Pirna zu richten.

Stand: 13.09.2021
Beschluss des Vorstandes des Städtepartnerschaftsvereins Heidenau e.V.